Flug annulliert: Ihre Rechte nach EU261
Fällt Ihr Flug unter die EU-Fluggastrechte und wird er annulliert, muss die ausführende Fluggesellschaft Ihnen grundsätzlich eine Wahl anbieten: Erstattung, anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine spätere Umbuchung unter vergleichbaren Bedingungen und vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Zusätzlich können Unterstützung am Flughafen und eine Ausgleichszahlung relevant sein.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004Gilt EU261 für Ihren Flug?
Die EU-Regeln gelten insbesondere:
bei einem Abflug aus der EU, unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat;
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004bei einem Flug aus einem Nicht-EU-Land in die EU, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Ihre Wahl nach der Annullierung
Die Fluggesellschaft muss Ihnen einmalig die Wahl zwischen diesen Wegen geben:
Erstattung des Flugscheinpreises und, wenn die Reise ihren Zweck nicht mehr erfüllt, gegebenenfalls Rückflug zum Startflughafen;
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004anderweitige Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004anderweitige Beförderung zu einem späteren, von Ihnen gewählten Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen und vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Ausgleichszahlung
Die Verordnung nennt feste Beträge nach Entfernung:
Ob ein Betrag tatsächlich geschuldet ist, hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Information, einer angebotenen anderweitigen Beförderung und der Ursache der Annullierung ab. Wer mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug informiert wurde, hat wegen der Annullierung keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Artikel 7; die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung bleibt davon getrennt.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004250 EUR bei Flügen bis 1.500 km;
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004400 EUR bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km;
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004600 EUR bei anderen Flügen über 3.500 km.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Außergewöhnliche Umstände
Die Fluggesellschaft kann von der Ausgleichszahlung befreit sein, wenn sie nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und sich die Annullierung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Diese Ausnahme beseitigt nicht automatisch die Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung und Unterstützung.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004Verlassen Sie sich nicht auf eine allgemeine Liste für Ihren Einzelfall. Bitten Sie die Fluggesellschaft um die konkrete Begründung und prüfen Sie diese anhand der offiziellen Stelle.
So gehen Sie vor
Sichern Sie Buchungsbestätigung, Flugnummer, Annullierungsmitteilung, angebotene Ersatzbeförderung und notwendige Belege.
Wählen Sie bewusst zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung.
Reichen Sie die Forderung zuerst bei der ausführenden Fluggesellschaft ein.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Bleibt die Antwort unbefriedigend, prüfen Sie die zuständige nationale Durchsetzungsstelle oder eine anerkannte Stelle für alternative Streitbeilegung.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)
Häufige Fragen
Ist die Ausgleichszahlung dasselbe wie die Erstattung des Tickets?
Nein. Erstattung oder anderweitige Beförderung sind die Wahlmöglichkeiten nach der Annullierung. Eine Ausgleichszahlung ist ein zusätzlicher, gesondert zu prüfender Anspruch.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004Verliere ich bei außergewöhnlichen Umständen alle Rechte?
Nein. Außergewöhnliche Umstände können die Ausgleichszahlung ausschließen. Die Pflichten zu Erstattung oder anderweitiger Beförderung und Unterstützung bleiben davon getrennt.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Verordnung (EG) Nr. 261/2004An wen richte ich die Forderung?
Zuerst an die ausführende Fluggesellschaft. Danach kommen je nach Fall die zuständige nationale Stelle oder eine alternative Streitbeilegung in Betracht.
Offizielle Quellen:EU-Fluggastrechte (Deutsch)Nächster Schritt
Prüfen Sie zuerst Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft. Nur ein ungenutztes Reiseguthaben oder eine andere Buchung, deren aktuelle Bedingungen eine Übertragung ausdrücklich erlauben, kommt anschließend für einen Marktplatz infrage. Der Marktplatz und alle Transaktionsschritte sind derzeit auf Englisch.